Der Käufer ist bei nicht
vorrätiger Ware und bei einem finanziertem Kauf an die Bestellung
(Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
Mit Ablauf dieser Frist
kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht
vorher schriftlich abgelehnt hat.
Abweichend von Ziff. 2
kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn
der Vertrag beiderseits
unterschrieben wird, oder
der Verkäufer schriftlich
die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebot) erklärt oder
der Verkäufer
Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
II. Preise
Die Preise sind Festpreise
einschließlich Mehrwertsteuer.
Besondere, zusätzliche
vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B.
Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens
bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u.a. auch
vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.
III. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte
Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
Es besteht kein Anspruch
auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei
Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
Es können an die
bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden,
wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der
bestellten gestellt werden können.
Handelsübliche und für den
Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen
bleiben vorbehalten.
Ebenso bleiben
handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und
Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich
geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und
Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
Auch handelsübliche und
für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
IV. Montage
Hat der Verkäufer
hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken
wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage
mitzuteilen.
Die Mitarbeiter des
Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die
vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers
hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von
den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das
Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
V. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die
vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine
angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der
schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig
bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der
Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu
vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen
Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige
Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren
und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten
entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in
diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung
schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim
Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter
Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur
vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann
entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für
den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf
diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Jeder Standortwechsel und
Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des
Pfändungsprotokolls.
Im Fall der Nichteinhaltung
der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers
hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
heraus zu verlangen.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu
müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
VIII. Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf
einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung,
nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die
Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch
des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach
Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.
(1) Soweit der Verzug des
Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende
Lagerkosten zu zahlen.
(2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
(1) Als Schadensersatz
statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer
25% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern. sofern der Käufer nicht
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der
Pauschale entstanden ist.
(2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen,
bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in
Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
IX. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht
zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware
eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände
erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die
Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich
vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die
genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu
benachrichtigen.
Ein Rücktrittsrecht wird
dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine
Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat,
die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden
geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit
seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. X.
X. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware hat der
Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Anwendungen, Gebrauchsüberlassung und
Wertminderung wie folgt:
Für infolge des Vertrages
gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in
entstandener Höhe.
Für die Wertminderung und
Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein
Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach
Lieferung:
i. d. 1. Hj. 20 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 25 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. Hj. 30 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. Hj. 40 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. J. 50 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. J. 60 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 5. J. 65 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 6. J. 70 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach
Lieferung:
i. d. 1. Hj. 35 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 45 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. Hj. 60 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. Hj. 70 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. J. 80 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis
offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringe Einbuße entstanden
ist.
Die Ziffern 1. und 2.
gelten nicht für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen
uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach
den §§355 ff. BGB.
XI. Gewährleistung
Dem Käufer steht zur
Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er
das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder
Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
Der Verkäufer kann die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
Der Käufer kann vom
Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist
erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
Wählt der Käufer nach
Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren
und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die
Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im
Vergleich zwischentatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer an.
Die Gewährleistung
erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat,
wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit
Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungsschäden oder
unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
Gewährleistungsansprüche
verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung: die
Gewährleistung beginnt mit der Übergabe zu laufen.
Im Übrigen bleibt die
Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
XII. Fernabsatzverträge
Bei Kaufverträgen, die
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Tele- und
Mediendienste) zustande gekommen sind, kann der Käufer binnen einer Frist
von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen den Kaufvertrag widerrufen.
Die Frist beginnt mit dem
Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Käufer.
Der Widerruf gegenüber dem
Verkäufer muss schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder
durch Rücksendung der Ware erfolgen.
Ein Widerrufsrecht besteht
nicht bei Kaufverträgen über die Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.
Im Fall des Widerrufs ist
der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware an den Verkäufer, (Anschrift
Musterfirma) zurück zu senden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Verkäufers. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro, hat
der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn,
dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Käufer
eine Verschlechterung der Ware, deren Untergang oder eine anderweitige
Unmöglichkeit der Rückgabe zu vertreten, so hat er dem Verkäufer die
Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.
Bei einen Kreditkauf
entfällt im Fall des wirksamen Widerrufs auch die Bindung an den
Kreditvertrag.
Im Übrigen bleiben die
Vorschriften der §§ 312b bis 312f BGB (Fernabsatzverträge) hiervon
unberührt.
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für Gerichtsstand und
Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der
Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des
Verkäufers.
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