Allgemeine Geschäftsbedingungen der WESFA Möbel Peter Madeia KG (Verkäufer)
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung und gegebenenfalls die Montage von Waren.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bestimmungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.
- Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
II. Vertragsinhalt
Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
- Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe zur Zahlung fällig.
- Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung der gelieferten Ware ernsthaft und endgültig, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und neben der Herausgabe der Ware Aufwendungs-, Wert- und Schadenersatz wie folgt zu verlangen:
- a.) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
- b.) Für die Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:Für Elektrogeräte und Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren: i. d. 1. Hj. 20 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 25 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. Hj. 30 v. H. des Kaufpreises ohne Abzügei. d. 4. Hj. 40 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge i. d. 3. J. 50 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge i. d. 4. J. 60 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge i. d. 5. J. 65 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge i. d. 6. J. 70 v. H. des Kaufpreises ohne AbzügeFür Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung: i. d. 1. Hj. 35 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 45 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 3. Hj. 60 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 4. Hj. 70 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge i. d. 3. J. 80 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
c.) Als Pauschale für den Ersatz des entgangenen Gewinns kann der Verkäufer in diesen Fällen zusätzlich 25 % des Kaufpreises verlangen.
Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
IV. Lieferung/Lieferfristen
- Genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd.
- Mit vom Käufer nach Vertragsschluss verlangten änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
- Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend
- Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er 4 Wochen nach Ablauf des unverbindlich vereinbarten oder nach Ablauf der entsprechend den vorstehenden Absätzen verlängerten Lieferfrist die Lieferung anmahnt, und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden, angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt.
- Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Abnahme/Abnahmeverzug
- Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware abzunehmen.
- Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabetermin nicht ab, so wird der vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht abruft oder der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware verweigert, sowie wenn er ernsthaft und endgültig erklärt hat, er verweigere die Abnahme. Der Käufer hat in diesen Fällen darüber hinaus dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer III Abs. 4 c.) dieser Bedingungen entsprechend.
VII. Gefahrübergang
- Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
- Bei mehrtägigen Montagen trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutsbereich befindet.
VIII. Montage
- Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht.
- Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Möbelstücke wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung stellen.
- Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
- Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen.
- Soweit die Erstellung des Aufmaßes in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung 1,5 cm Putzstärke zzgl. ggf. der vom Käufer einschließlich Fliesenkleber mitgeteilten Fliesenstärke einberechnet. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen nicht überschritten wird.
IX. Mängelhaftung
- Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
- Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
- Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
- Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
- Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
- Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächenbleiben vorbehalten.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei gebrauchten Waren, insbesondere bei gelieferten Ausstellungsstücken, 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme. Macht der Käufer die Sachmängelansprüche erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe/Abnahme der gekauften Sache geltend, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.
X. Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
XI. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgt und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden.
XII. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die gilt auch bei Lieferungen ins Ausland und für dort erbrachte Leistungen. Ausgeschlossen ist die Geltung des UN-Kaufrechts.
- Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers. - Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Für diesen Fall vereinbaren die Vertragsparteien, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.